Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Ärzte und Psychotherapeuten Krankenfahrten und Krankentransporte mit dem Taxi verordnen, wenn der Patient stationär oder ambulant behandelt werden soll.
Krankentransport-Richtlinie
Die Verordnung von Krankenbeförderung ist in der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt
Verordnungsfähig - ja oder nein?
Eine Krankenbeförderung gesetzlich versicherter Patienten in Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse muss medizinisch notwendig sein. Fahrten zum Abholen von Rezepten oder Erfragen von Befunden sind nicht verordnungsfähig. Auch sollte zunächst geprüft werden, ob der Patient mit Bus und Bahn oder dem eigenen Auto fahren kann.
Für die Verordnung einer Krankenbeförderung gilt die Regel:
Stationäre Behandlung
Krankenbeförderungen ins Krankenhaus dürfen verordnet werden, wenn sie medizinisch notwendig sind. Eine Genehmigung der Krankenkasse ist nicht erforderlich. Dies gilt auch für Fahrten zu vor- oder nachstationären Behandlungen. Wichtig ist, dass stets der Punkt 1 A auf der Verordnung markiert und unter Punkt 2 der Tag der Einweisung oder Entlassung sowie der Behandlungsort eingetragen wurde
Ambulante Behandlung
Krankenbeförderungen in die Arztpraxis, in ein MVZ oder ins Krankenhaus dürfen nicht verordnet werden. Nur in bestimmten Ausnahmefällen (Ausnahmefälle sind weiter unten gelistet) übernehmen die Krankenkassen die Kosten.
Patienten müssen die Verordnung außerdem in der Regel vorab bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen (auch hier sind die Ausnahmen weiter unten im Text beschrieben, bei denen keine Genehmigungen notwendig sind).
Krankenbeförderung bei ambulanter Behandlung und Hinweise zur Genehmigung
Gesetzlich ist nicht vorgesehen, dass Krankenkassen die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung übernehmen. Für folgende Patientengruppen lassen das SGB V und die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses allerdings Ausnahmen zu.
Patienten, die eine hochfrequente Behandlung über längere Zeit benötigen
Dazu gehören:
Dialysebehandlung ( hier muss der Punkt 1 D markiert sein )
onkologische Strahlentherapie (hier muss der Punkt 1 D markiert sein )
parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie / parenterale onkologische Chemotherapie (hier muss der Punkt 1 D markiert sein)
Hiervon betroffene Patienten müssen die Verordnung bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen (Genehmigungspflicht, die gesetzlichen Krankenkassen sind hier zur Genehmigung verpflichtet).
Patienten, die aufgrund ihres Gesundheitszustands zwingend einen Krankentransportwagen benötigen
Dazu gehören:
Patienten, die bei der Krankenbeförderung eine fachgerechte Lagerung (z.B. Transport sitzend im Rollstuhl) benötigen.
Diese Patienten müssen die Verordnung bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen (Genehmigungspflicht).
Patienten, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind
Dazu gehören:
Schwerbehinderte, deren Schwerbehindertenausweis eines der folgenden Merkzeichen enthält: „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung, „Bl“ für Blindheit oder „H“ für Hilflosigkeit.
Pflegebedürftige, deren Pflegebescheid Pflegegrad 4 oder 5 ausweist, sowie Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3, wenn bei ihnen eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.
Diese Patienten müssen die Verordnung einer Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen seit Januar 2019 nicht mehr bei ihrer Krankenkasse vorlegen, da die Genehmigung als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion). Die Neuerung geht auf das Pflegepersonalstärkungsgesetz zurück. Wichtig hierbei ist jedoch, dass ausnahmslos der Punkt 1 B auf der Verordnung einer Krankenbeförderung markiert sein muss.
Fahrten mit einem Krankentransportwagen müssen weiterhin der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden.
Patienten, die ambulant operiert werden, und dadurch ein stationärer Aufenthalt verkürzt oder vermieden wird
Diese Ausnahmeregelung gilt insbesondere dann, wenn die „aus medizinischen Gründen gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung aus besonderen, beispielsweise patientenindividuellen, Gründen als ambulante Behandlung vorgenommen wird“ (§ 7 Krankentransport-Richtlinie).
Damit Patienten in solchen seltenen Fällen nicht schlechter gestellt sind als Patienten, die sich stationär behandeln lassen, darf hier eine Krankenbeförderung verordnet werden und es besteht keine Genehmigungspflicht. Wichtig hierbei ist, dass stets der Punkt 1 A auf der Verordnung einer Krankenbeförderung markiert sein muss und unter Punkt 4 die Begründung eingetragen ist ( z.B. Teilstationäre Behandlung, dadurch wird die Vollstationäre Behandlung vermieden)
Hinweis: Ist unklar, ob die Krankenkasse die Kosten für die Krankenbeförderung übernimmt, sollte der Patient die Verordnung zunächst bei seiner Krankenkasse vorlegen.
Ärzte verordnen Krankenbeförderung auf dem Formular 4 „Verordnung einer Krankenbeförderung“. Die Verordnung erfolgt vor der Leistungsinanspruchnahme durch den Patienten; in Notfällen darf die Verordnung aber auch nachträglich ausgestellt werden.
Seit Mai 2017 dürfen auch an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Krankenbeförderung verordnen.